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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §14a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/09/0018 E 18. Oktober 2000 RS 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ist zufolge § 14a Abs 1 AuslBG, dass der Antragsteller innerhalb einer Zeitraumes von 14 Monaten, rückgerechnet ab dem Tag seiner Antragstellung (arg ... IN DEN LETZTEN ...), insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet erlaubt beschäftigt war. Die Verweisung auf § 2 Abs 2 AuslBG bedeutet, dass Beschäftigungszeiten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis (sondern etwa in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis) zurückgelegt wurden, ebenfalls zu berücksichtigen sind. Demnach kann - wie der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Bestimmungen des § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl in dieser Hinsicht etwa das hg E 26.5.1999, 97/09/0146) - auch für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nur eine behördlich genehmigte oder sonst rechtmäßige (etwa bewilligungsfreie) Beschäftigung die Grundlage sein. Ausdrücklich nicht zu berücksichtigen sind die unter Z 1 bis Z 4 des § 14a Abs 1 AuslBG genannten Beschäftigungszeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090044.X01Im RIS seit
18.09.2002