RS Vwgh 2002/7/18 99/20/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/20/0044

Rechtssatz

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen besteht auch gegenüber dem im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten. Der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, Zl. 95/20/0421, samt der dort zitierten Judikatur sowie das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0158). Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einem Ehegatten, die Waffe versperrt zu verwahren (vgl. das zu § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG 1986 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/01/0327, sowie das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 98/20/0083). Wenn auch in Bezug auf Personen im privaten Nahbereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegen einen möglichen Zugriff nicht in Betracht kommt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1997), kann die Verwahrung der geladenen Waffe in einem für die Ehegattin des Berechtigten ungehindert zugänglichen und ihr bekannten "Versteck" nicht als sorgfältig im Sinne der waffenrechtlichen Vorschriften beurteilt werden (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/20/0520 und Zl. 99/20/0476, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200043.X01

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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