RS Vwgh 2002/7/18 99/20/0189

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall (in dem ein Jagdgewehr einem nicht jagdberechtigten, erst 15 Jahre alten Minderjährigen zur Jagd überlassen worden ist) erscheint die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 WaffG 1996 nicht so ausgeprägt wie in den Fällen des Vorerkenntnisses vom 22. November 2001, Zl. 99/20/0400 (Gefahr der Überlassung von Waffen an eine Person, gegen die ein Waffenverbot besteht), und des dort zitierten Erkenntnisses vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0149 (Gefahr der unkontrollierten Weitergabe von Kriegsmaterial an Unbefugte), oder wie dies - mit Bezug auf die Schutzgüter des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 - bei der Überlassung einer Jagdwaffe zum Zweck des Eingriffs in ein fremdes Jagdrecht der Fall wäre. Einen nicht jagdberechtigten, erst 15 Jahre alten Minderjährigen mit einem Jagdgewehr in der Dämmerung in den Wald zu schicken, damit er dort - unbeaufsichtigt und dem Vorbringen nach erstmals - vom Gewehr auch tatsächlich durch die Abgabe von Schüssen Gebrauch mache, kommt aber dennoch einem Verhalten gleich, auf das die belangte Behörde sowohl in Bezug auf einen zu befürchtenden Missbrauch von Waffen als auch hinsichtlich des Umstandes, dass dadurch eine Gefährdung insbesondere von Leben oder Gesundheit von Menschen oder fremden Eigentums eintreten könnte, die im Gesetz geforderte Prognose stützen durfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200189.X04

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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