Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/09/0126 E 18. Juli 2002 RS 1Stammrechtssatz
Eine Baustelle ist kein Tatbestandselement einer Übertretung des AuslBG, das in einer Verfolgungshandlung notwendigerweise enthalten sein muss. Als Tatort ist jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären; dies ist im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG in aller Regel der Sitz der Unternehmensleitung. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem der illegal beschäftigte Ausländer seine Arbeitsleistung erbracht hat, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (Hinweis E 10.3.1999, Zl. 98/09/0289, und E 6.5.1999, Zl. 99/09/0055, je mwH).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002090127.X01Im RIS seit
18.09.2002