RS Vwgh 2002/7/18 99/20/0189

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 ist nicht restriktiv auszulegen. Unter missbräuchlicher Verwendung werden gesetz- oder zweckwidrige Handlungen verstanden, wobei eine solche missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht nur in deren direkter Anwendung, sondern unter bestimmten Umständen auch in der Überlassung von Waffen an unbefugte Dritte gelegen sein kann; dies jedenfalls dann, wenn anzunehmen ist, der Dritte werde die Waffe missbräuchlich verwenden (Hinweis E vom 22. November 2001, Zl. 99/20/0400). Aus der Tatsache einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung oder einem unbefugten Führen einer Waffe allein kann hingegen noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden (Hinweis E vom 27. September 2001, Zl. 2001/20/0433).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200189.X03

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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