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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 ist nicht restriktiv auszulegen. Unter missbräuchlicher Verwendung werden gesetz- oder zweckwidrige Handlungen verstanden, wobei eine solche missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht nur in deren direkter Anwendung, sondern unter bestimmten Umständen auch in der Überlassung von Waffen an unbefugte Dritte gelegen sein kann; dies jedenfalls dann, wenn anzunehmen ist, der Dritte werde die Waffe missbräuchlich verwenden (Hinweis E vom 22. November 2001, Zl. 99/20/0400). Aus der Tatsache einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung oder einem unbefugten Führen einer Waffe allein kann hingegen noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden (Hinweis E vom 27. September 2001, Zl. 2001/20/0433).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200189.X03Im RIS seit
07.10.2002