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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag lässt sich dahin verstehen, der Kanzleibetrieb des Verfahrenshelfers sei derart organisiert, dass einlangende Schriftstücke (nach Erfassung im EDV-System) dem Rechtsanwalt noch am selben Tag zur Kontrolle der von der Kanzleikraft im Fristvormerkkalender eingetragenen Frist und zur allfälligen weiteren Bearbeitung vorgelegt werden. Entgegen dieser "ständigen Administration im Sekretariat" sei jedoch die "EDV-Erfassung" und Aktenvorlage an den Rechtsanwalt nicht am Zustelltag, dem 8. Mai 2002, sondern tatsächlich erst am 10. Mai 2002 (der 9. Mai 2002 sei ein Feiertag gewesen) erfolgt und darüber hinaus die Berechnung der Beschwerdefrist und deren Eintragung im Fristvormerkkalender von der Kanzleikraft unterlassen worden. Ausgehend von der (irrtümlichen) Annahme des Rechtsanwaltes, die erwähnte übliche Vorgangsweise sei auch im vorliegenden Fall eingehalten worden, habe er bei der (erst) durch ihn vorgenommenen Berechnung des Endes der Beschwerdefrist unterstellt, der 10. Mai 2002 sei der Tag der Zustellung gewesen. Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag können aber weder die Gründe für diese "ausnahmsweise" Behandlung der gegenständlichen Schriftstücke durch die Kanzleikraft entnommen werden, noch wird dargelegt, welches Kontroll- oder Überwachungssystem besteht, um in solchen Fällen nicht - geradezu zwingend - zu einer unrichtigen Fristberechnung durch den Rechtsanwalt zu kommen (weitere Begründung im Beschluss).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200344.X01Im RIS seit
05.12.2002