RS Vwgh 2002/7/18 2001/16/0482

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2;

Rechtssatz

Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs 2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen. Der Wiedereinsetzungswerber hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd § 71 Abs 2 AVG zu machen. Diese Angaben sollen die Behörde in die Lage versetzen, die Rechtzeitigkeit des Antrags bereits auf Grund der Angaben im Antrag zu überprüfen. Diesbezüglich dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und damit nicht verbesserungsfähig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160482.X02

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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