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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §203;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/16/0297 E 30. März 2000 RS 2Stammrechtssatz
Der Sachverhalt, dass die Entrichtung der Abgabe durch die Verwendung von Stempelmarken erfolgt ist, eine Abgabenschuld aber tatsächlich (hier: auf Grund der in Betracht kommenden Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 6 GebG, Hinweis E 29.4.1998, 97/16/0526, 0527) nicht entstanden ist, ist vom Regelungsgehalt des § 203 BAO nicht erfasst. Vielmehr ist auf solche Fälle die Bestimmung des § 241 Abs 2 und 3 BAO über die Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Abgaben anzuwenden. Die offensichtlich auf Stoll, BAO-Kommentar, 2498, gestützte Auffassung, im Falle der zu Unrecht erfolgten Entrichtung von Abgaben müsste zunächst ein Bescheid nach § 203 BAO und sodann ein solcher nach § 241 Abs 2 BAO erlassen werden, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999160238.X02Im RIS seit
18.11.2002