RS Vwgh 2002/7/18 2002/16/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2002
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §472;
ABGB §509;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ist Gegenstand einer Vereinbarung die Übertragung des Eigentumsrechts an näher bezeichneten Liegenschaftsanteilen unter der Auflage des Fruchtgenusses an diesen Anteilen für den Übergeber, dann liegt damit ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG vor. Dem steht nicht entgegen, dass der Übergeber eine eigentümerähnliche Rechtsstellung "ohne Einschränkung" beibehält, gehört eine solche Rechtsstellung doch zum Wesen des Fruchtnießers. Dass dabei der Übergeber verpflichtet ist, Zinsen und Amortisationszahlungen betreffend die im Zusammenhang stehenden Darlehen und Kredite zu leisten, ist Folge dieser Rechtsstellung. (Hier: Der Geschenkgeber ist vertraglich verpflichtet, Zinsen und Amortisationszahlungen auf Darlehen und Kredite zu leisten, die im Zusammenhang mit den übergebenen Vermögenswerten stehen oder in Hinkunft, nach Maßgabe einer schriftlichen Zustimmung aller Geschenknehmer, aufgenommen werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160100.X03

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten