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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Rechtssatz
Insbesondere dann, wenn mit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Gebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten. Auch der Umstand, dass in dem dieser Beschwerde zugrunde liegenden Fall der obsiegenden belangten Behörde nur einmal der Vorlageaufwand zugesprochen wurde, vermag daran nichts zu ändern, weil in diesem Verfahren eben nur eine Aktenvorlage erfolgte. Daraus, dass ein einziger Verwaltungsakt vorgelegt wurde, ergibt sich noch nicht der innere Zusammenhang der mit der Beschwerde vorgenommenen Bekämpfung von sieben Bescheiden, weil das Schicksal jedes einzelnen der sieben angefochtenen Bescheide im Prinzip hätte verschieden sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160158.X02Im RIS seit
18.11.2002Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014