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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
ABGB §916;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass bei einem Umgehungsgeschäft das "eigentliche gewollte Geschäft von Nichtigkeit bedroht ist". Vielmehr wollen die Vertragspartner eines Umgehungsgeschäftes durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten gesetzlichen Regelung (hier: die Sach- und Rechtslage eines Erlasses) vermeiden. Das Umgehungsgeschäft ist von den Parteien daher wirklich gewollt und nicht zum Schein abgeschlossen (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, 10. Auflage 1995, Band I, Seite 120). Hier: Der Beschwerdeführer (Beamte) wollte einen Erlass nicht befolgen und für seine Nebenbeschäftigung Privathonoraranteile weiterhin entgegen nehmen (weitere Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090007.X01Im RIS seit
18.09.2002