RS Vwgh 2002/7/18 99/09/0007

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §916;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §20 Abs1;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass bei einem Umgehungsgeschäft das "eigentliche gewollte Geschäft von Nichtigkeit bedroht ist". Vielmehr wollen die Vertragspartner eines Umgehungsgeschäftes durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten gesetzlichen Regelung (hier: die Sach- und Rechtslage eines Erlasses) vermeiden. Das Umgehungsgeschäft ist von den Parteien daher wirklich gewollt und nicht zum Schein abgeschlossen (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, 10. Auflage 1995, Band I, Seite 120). Hier: Der Beschwerdeführer (Beamte) wollte einen Erlass nicht befolgen und für seine Nebenbeschäftigung Privathonoraranteile weiterhin entgegen nehmen (weitere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090007.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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