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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsBRechtssatz
Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich
Die angefochtenen Bescheide des UVS, mit denen die Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (mangels Vorliegens eines anfechtbaren Verwaltungsaktes) zurückgewiesen wurde, entfalten keine für die Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; die bekämpften Bescheide sind sohin einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.
Ebenso: B783/05, B v 19.07.05
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B339.2004Dokumentnummer
JFR_09959680_04B00339_01