RS Vfgh 2004/3/20 B339/04 ua - B783/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Die angefochtenen Bescheide des UVS, mit denen die Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (mangels Vorliegens eines anfechtbaren Verwaltungsaktes) zurückgewiesen wurde, entfalten keine für die Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; die bekämpften Bescheide sind sohin einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

Ebenso: B783/05, B v 19.07.05

Entscheidungstexte

  • B 339/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.03.2004 B 339/04 ua
  • B 783/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.07.2005 B 783/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B339.2004

Dokumentnummer

JFR_09959680_04B00339_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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