RS Vwgh 2002/7/19 2002/11/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;

Rechtssatz

Im Falle der Zustellung zu eigenen Handen hat die Hinterlegung der Sendung auch dann die Wirkung der Zustellung, wenn der Empfänger auch nur am Tag des ersten Zustellversuches, nicht jedoch am Tag des zweiten Zustellversuches ortsanwesend gewesen ist. Wenn es dem Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar war, beim zweiten Zustellversuch anwesend zu sein, hätte er die Möglichkeit gehabt, die durch die erfolgte Zustellung eingetretenen Säumnisfolgen mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beseitigen (vgl. dazu das E vom 20.6.1990, Zl. 90/02/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110128.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten