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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §19 Abs3 Satz2 Z4;Rechtssatz
§ 99 StVO 1960 gewichtet die im Einzelnen umschriebenen Verwaltungsübertretungen - nach Absätzen gegliedert - nach der Höhe des vorgesehenen Strafrahmens. Es ist daher davon auszugehen, dass Verwaltungsübertretungen, für die ein geringerer Strafrahmen vorgesehen ist, in Relation zu solchen mit höherem Strafrahmen nach der gesetzgeberischen Wertung als weniger schwer wiegend einzuordnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110113.X03Im RIS seit
20.09.2002