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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer werde erst nach insgesamt fast 19 Monaten, nachdem er über eine längere Strecke auf der Autobahn als Geisterfahrer unterwegs war, seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weder vor dem Vorfall noch danach im Straßenverkehr negativ in Erscheinung getreten ist, anlässlich des genannten Vorfalls unstrittig nicht alkoholisiert war und zunächst im Besitz seiner Lenkerberechtigung verblieb, verfehlt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999110242.X02Im RIS seit
07.10.2002