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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §19 Abs3 Satz2 Z4;Rechtssatz
Eine Übertretung der gesetzlich vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit stellt keinen Verstoß gegen kraftfahrrechtliche, sondern nur gegen straßenpolizeiliche Vorschriften dar. Ob ein Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften als schwerer Verstoß anzusehen ist, ist der aus den Strafbestimmungen straßenpolizeilicher Vorschriften erkennbaren gesetzlichen Bewertung des straßenverkehrsbezogenen Fehlverhaltens zu entnehmen. Im vorliegenden Fall kommt dafür primär die StVO 1960 in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110113.X02Im RIS seit
20.09.2002