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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §19 Abs3 Satz2 Z4;Rechtssatz
Nach der Systematik des § 99 StVO 1960, insbesondere im Hinblick auf die im Wesentlichen absteigend geordneten Strafrahmen der einzelnen Verwaltungsübertretungen ist davon auszugehen, dass eine als Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 zu wertende Geschwindigkeitsübertretung (Strafrahmen nunmehr bis zu EUR 726,--) angesichts der Strafdrohung für qualifizierte Geschwindigkeitsübertretungen nach § 99 Abs. 2 StVO 1960 (EUR 36,-- bis EUR 2.180,--), insbesondere aber im Vergleich zum vorgesehenen Strafrahmen für Alkoholdelikte (noch im am wenigsten schwer wiegenden Fall EUR 581,-- bis EUR 3.633,--) noch nicht ohne weiteres von einem schweren Verstoß gegen die straßenverkehrspolizeilichen Vorschriften der StVO 1960 gesprochen werden kann. Da nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber des FSG 1997 bei der Verwendung der Wendung "schwerer Verstoß gegen ... straßenpolizeiliche Vorschriften" ein grundsätzlich anderes Verständnis von der Gewichtung der Verstöße gegen straßenpolizeiliche Vorschriften hatte, muss angenommen werden, dass die dem § 99 StVO 1960 zu Grunde liegende Wertungssystematik zumindest grundsätzlich auch dem FSG 1997 zu Grunde gelegt wurde (weitere Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110113.X04Im RIS seit
20.09.2002