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19/05 MenschenrechteNorm
FSG 1997 §39 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hegt im Hinblick auf sein Verständnis der vorläufigen Führerscheinabnahme als einstweilige Sicherungsmaßnahme sowie der Judikatur des EGMR (vgl. das Urteil vom 28. Oktober 1999 im Fall Escoubet gegen Belgien) keine Bedenken dahingehend, dass dieser Maßnahme Strafcharakter zukäme. Es besteht aber bezogen auf den Beschwerdefall auch kein Anlass für Bedenken, § 39 Abs. 1 FSG 1997 sei mit dem in Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, BGBl. III Nr. 90/1997, enthaltenen Doppelbestrafungsverbot nicht vereinbar, dies schon deshalb, weil davon nur Doppelbestrafungen durch einen anderen Mitgliedstaat erfasst sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110171.X03Im RIS seit
20.09.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008