RS Vwgh 2002/7/24 2002/18/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2002
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs6;
SMG 1997 §39;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/18/0121 E 20. Juni 2002 RS 1 (Hier: Über einen langen Zeitraum gesetzte Straftaten nach § 27 Abs 1 SMG 1997 iVm § 28 Abs 6 SMG 1997 betreffend Ecstasy- Tabletten, Heroin, Morphin, Kokain und Cannabisprodukte.)

Stammrechtssatz

Wenn auch im Hinblick auf einen Strafaufschub gem. § 39 SMG 1997 zur Durchführung einer Therapie die Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingten Nachsicht aufgeschoben wird und die Frage, ob im Grund des FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, für diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit zu beurteilen ist (Hinweis E 31.3.2000, 99/18/0419), kann für den Fremden daraus, dass die belBeh ihre Beurteilung bezüglich der Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG 1997 und der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots nach § 37 legcit nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, nichts gewonnen werden, weil dieser Beurteilung (u.a.) das Fehlverhalten des Verkaufs einer für eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß erforderlichen Menge an Haschisch trotz kurz davor erfolgter rechtskräftiger Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Begehung eines Suchtgiftdelikts, sohin ein die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit beeinträchtigendes Fehlverhalten von sehr großem Gewicht, zu Grunde liegt. Vor diesem Hintergrund bietet selbst eine erfolgreiche Suchtgifttherapie keine Gewähr dafür, dass vom Fremden keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgehe, und es kann auch nicht angenommen werden, dass von ihm, sollte sich die Suchtgifttherapie künftig als erfolglos erweisen, nach vollzogener Freiheitsstrafe keine solche Gefahr mehr ausginge (Hinweis E 3.8.2000, 2000/18/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180148.X01

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten