RS Vfgh 2004/4/2 B421/04

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Veröffentlicht am 02.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

FamilienlastenausgleichsG 1967 §2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Gewährung von Familienbeihilfe an volljährige Kinder nur unter der Voraussetzung der Berufsausbildung im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers; Ablehnung der Beschwerde zu gewärtigen.

Entscheidungstexte

  • B 421/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.04.2004 B 421/04

Schlagworte

Familienlastenausgleich, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B421.2004

Dokumentnummer

JFR_09959598_04B00421_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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