RS Vwgh 2002/7/24 99/18/0403

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Veröffentlicht am 24.07.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §21 Abs1 Z1;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z2;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §42 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0117 E 14. Februar 2002 RS 1 (Hier: Die belBeh hat verkannt, dass sie im Beschwerdefall zu prüfen hatte, ob die Fremde die im § 21 Abs. 1 des AsylG 1997 statuierten Voraussetzungen dahingehend erfüllte, dass gegen sie ein Aufenthaltsverbot nicht auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG 1997 gestützt werden durfte. Sie hat den Hinweis der Fremden auf ihr derzeit beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängiges Asylverfahren und auf ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren als nicht zielführend erachtet, weil das Asylgesetz der Erlassung des Aufenthaltsverbotes selbst dann nicht entgegenstünde, wenn der Fremden tatsächlich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommen würde. Sie hat es von daher unterlassen, im angefochtenen Bescheid Feststellungen betreffend die für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des AsylG 1997 maßgeblichen Umstände zu treffen.)

Stammrechtssatz

Der in § 21 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 enthaltene Verweis auf § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG 1997 ist richtigerweise als auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG 1997 gerichtet zu lesen und ist § 21 Abs. 1 AsylG 1997 (schon) in der Fassung vor der besagten Novelle in dieser berichtigten Form anzuwenden (Hinweis VfGH E 30. September 1999, B 1687/98; VwGH E 7. August 2001, 98/18/0310). § 21 Abs. 1 AsylG 1997 ist daher ab seinem Inkrafttreten mit 1. Jänner 1998 (§ 42 Abs. 2 legcit) so zu verstehen, dass auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, bei denen die in Z. 1 bzw. Z. 2 genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG 1997 nicht zur Anwendung kommen darf.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999180403.X02

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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