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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §21 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/18/0117 E 14. Februar 2002 RS 1 (Hier: Die belBeh hat verkannt, dass sie im Beschwerdefall zu prüfen hatte, ob die Fremde die im § 21 Abs. 1 des AsylG 1997 statuierten Voraussetzungen dahingehend erfüllte, dass gegen sie ein Aufenthaltsverbot nicht auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG 1997 gestützt werden durfte. Sie hat den Hinweis der Fremden auf ihr derzeit beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängiges Asylverfahren und auf ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren als nicht zielführend erachtet, weil das Asylgesetz der Erlassung des Aufenthaltsverbotes selbst dann nicht entgegenstünde, wenn der Fremden tatsächlich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommen würde. Sie hat es von daher unterlassen, im angefochtenen Bescheid Feststellungen betreffend die für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des AsylG 1997 maßgeblichen Umstände zu treffen.)Stammrechtssatz
Der in § 21 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 enthaltene Verweis auf § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG 1997 ist richtigerweise als auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG 1997 gerichtet zu lesen und ist § 21 Abs. 1 AsylG 1997 (schon) in der Fassung vor der besagten Novelle in dieser berichtigten Form anzuwenden (Hinweis VfGH E 30. September 1999, B 1687/98; VwGH E 7. August 2001, 98/18/0310). § 21 Abs. 1 AsylG 1997 ist daher ab seinem Inkrafttreten mit 1. Jänner 1998 (§ 42 Abs. 2 legcit) so zu verstehen, dass auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, bei denen die in Z. 1 bzw. Z. 2 genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG 1997 nicht zur Anwendung kommen darf.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999180403.X02Im RIS seit
29.10.2002