RS Vfgh 2004/4/2 B397/04

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Veröffentlicht am 02.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin; keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes durch die Kosten der Führung des Verfahrens

Rechtssatz

Die Antragstellerin bezieht als unselbständige Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.243,84 Euro.

Weiters verfügt sie über Bankguthaben und Wertpapiere in Höhe von insgesamt rund 14.200 Euro sowie über Lebens- und Rechtsschutzversicherungen.

Dem stehen ein Privatkredit in Höhe von ca. 13.800 Euro und eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 500 Euro gegenüber.

Entscheidungstexte

  • B 397/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.04.2004 B 397/04

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B397.2004

Dokumentnummer

JFR_09959598_04B00397_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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