Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin; keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes durch die Kosten der Führung des VerfahrensRechtssatz
Die Antragstellerin bezieht als unselbständige Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.243,84 Euro.
Weiters verfügt sie über Bankguthaben und Wertpapiere in Höhe von insgesamt rund 14.200 Euro sowie über Lebens- und Rechtsschutzversicherungen.
Dem stehen ein Privatkredit in Höhe von ca. 13.800 Euro und eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 500 Euro gegenüber.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B397.2004Dokumentnummer
JFR_09959598_04B00397_01