RS Vwgh 2002/7/25 2001/07/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2002
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Eine Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr muss, um rechtlich relevant zu sein (§ 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959), erheblich sein. Es ist daher nicht auf "jedwede negative Einwirkung" abzustellen (Hinweis E 17.5.2001, 2001/07/0034); nachteilige Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, sind rechtlich nicht relevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070037.X08

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten