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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AgrBehG 1950 §1 Abs3;Rechtssatz
Die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt sich von Verfassungs wegen auch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers und die entsprechende Rechtsschutzbefugnis des unabhängigen Verwaltungssenates besteht von Verfassungs wegen sogar gegen Entscheidungen von Administrativbehörden, die vom Gesetzgeber als "endgültig" bezeichnet wurden (Hinweis VfGH E 6.10.1997, VfSlg. 14957 A/1997). Dieses Ergebnis resultiert aus einer verfassungskonformen Auslegung einfachgesetzlicher Bestimmungen, welche diese als mit Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG im Einklang stehend erscheinen lässt.(Hier: Dies ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, dessen Besonderheit darin besteht, dass die Zuständigkeitsregelung in Angelegenheiten der Bodenreform durch Art. 12 Abs. 2 B-VG umfassend, also unter Einschluss des Verwaltungsstrafrechts, den in dieser Verfassungsbestimmung genannten Behörden übertragen wird. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 1 Abs. 3 AgrBehG 1951 in dem Sinne, dass die dort angeordnete Endgültigkeit der Berufungsentscheidungen des Landesagrarsenates in Verwaltungsstrafsachen durch Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG überlagert werde, scheidet demnach aus, da die genannte Regelung des § 1 Abs. 3 AgrBehG 1951 ihrerseits auf einer entsprechenden Verfassungsbestimmung beruht.)
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070050.X01Im RIS seit
07.11.2002