RS Vfgh 2004/4/5 B424/04

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Veröffentlicht am 05.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 36,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) und Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrags.

Der bloße Umstand, daß durch den Vollzug des Straferkenntnisses (bzw eine allfällige Rückabwicklung) ein Aufwand oder Überweisungskosten entstehen würden, stellt für sich genommen keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Der Beschwerdeführer (der die Strafhöhe selbst als "geringfügig" bezeichnet) hat es unterlassen, durch nähere Angaben und Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb gerade in seinem Fall die Überweisungsspesen bzw der mit einer Rückabwicklung verbundene Aufwand für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Die behaupteten Spesen und Kosten wurden außerdem weder beziffert noch bescheinigt. Das Vorbringen, wonach die öffentliche Hand mit dem vorzeitigen Vollzug des Bescheides belastet wäre, ist von vornherein nicht geeignet, einen Nachteil des Beschwerdeführers darzutun.

Entscheidungstexte

  • B 424/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.04.2004 B 424/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B424.2004

Dokumentnummer

JFR_09959595_04B00424_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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