RS Vwgh 2002/7/25 2001/07/0069

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abschn6;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §38 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0005 E 14. März 1995 RS 2(Hier: Dies gilt auch für ein Bewilligungsverfahren nach § 32 WRG 1959, wo das im 6. Abschnitt vorgesehene Instrument der Zwangrechtseinräumung eine aus unsachlichen Gründen willkürlich verweigerte Zustimmung des Grundeigentümers - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen - ersetzen könnte.)

Stammrechtssatz

Ob die Zustimmung des Grundeigentümers "willkürlich" oder "in schikanöser Rechtsausübung" nicht erteilt worden ist, ist im Verfahren zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 38 Abs 1 WRG 1959 von den Behörden nicht zu prüfen, da in diesem Verfahren die Zustimmung des Grundeigentümers Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung ist (Hinweis E 12.2.1991, 90/07/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070069.X01

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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