Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abschn6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0005 E 14. März 1995 RS 2(Hier: Dies gilt auch für ein Bewilligungsverfahren nach § 32 WRG 1959, wo das im 6. Abschnitt vorgesehene Instrument der Zwangrechtseinräumung eine aus unsachlichen Gründen willkürlich verweigerte Zustimmung des Grundeigentümers - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen - ersetzen könnte.)Stammrechtssatz
Ob die Zustimmung des Grundeigentümers "willkürlich" oder "in schikanöser Rechtsausübung" nicht erteilt worden ist, ist im Verfahren zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 38 Abs 1 WRG 1959 von den Behörden nicht zu prüfen, da in diesem Verfahren die Zustimmung des Grundeigentümers Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung ist (Hinweis E 12.2.1991, 90/07/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070069.X01Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018