Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0087 E 12. Oktober 1993 RS 3Stammrechtssatz
Trifft die Wasserrechtsbehörde im Überprüfungsverfahren die Feststellung, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt, so ist die ausgeführte Anlage mit Ausnahme jener Mängel und Abweichungen, deren Beseitigung im Überprüfungsbescheid veranlasst wurde, als rechtmäßig anzusehen . In einem solchen Falle kann das Vorbringen einer Partei, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung nicht übereinstimme, mit welchem die Partei im Überprüfungsverfahren aber nicht durchgedrungen ist, nicht zum Gegenstand eines Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 gemacht werden, da insbesondere die Voraussetzungen der Übertretung der Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes und einer eigenmächtigen Neuerung fehlen (Hinweis E 8.9.1977, 736/77, VwSlg 9376 A/1977; E 22. April 1980, 2271/78).Auch die Rechtskraft eines Kollaudierungsbescheides nach § 121 WRG 1959 steht einem amtswegigen Vorgehen der Behörde nach § 138 Abs. 1 lit. a legcit entgegen, welches auf die Beseitigung solcher Konsenswidrigkeiten abzielt, die im Rahmen des Kollaudierungsbescheides wahrzunehmen die Behörde verabsäumt hatte.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070095.X04Im RIS seit
18.10.2002