RS Vwgh 2002/7/25 98/07/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §72 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0139 E 23. Jänner 2002 RS 13 (Hier: Die in einem Duldungsbescheid gemäß § 72 Abs. 1 WRG 1959 festgelegte Anzahl und Ausdehnung von Erkundungsschürfen sind im Kontext mit der Bescheidbegrüdung ausreichend, um den Bf in seinem Anspruch auf Minimierung des Eingriffes in sein Eigentumsrecht auf das im Sinne des § 72 Abs. 1 WRG 1959 unvermeidbar Notwendige zu schützen.)

Stammrechtssatz

Die Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruches hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. (Hier handelt es sich um ein Verfahren iSd § 16 Abs 1 ALSAG 1989 und entspricht im Beschwerdefall die Umschreibung der Duldungspflicht nicht den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit.)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070178.X03

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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