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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/07/0085Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/03/0233 E 3. Juli 1991 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck im ersten Satz)Stammrechtssatz
Es ist zulässig, wenn zwei in getrennten Vollzugsbereichen tätig werdende Behörden (zB der Landeshauptmann bei Übertretungen nach dem KFG und die Landesregierung bei Übertretungen nach der StVO) mit in einer gemeinsamen Ausfertigung enthaltenen Bescheiden über die Berufung absprechen. Nur dann, wenn sich aus der gemeinsamen Ausfertigung nicht entnehmen läßt, welche Behörde über welche Übertretung tatsächlich in zweiter Instanz entschieden hat, ist ein solcher Bescheid mit Rechtswidrigkeit gem
§ 42 Abs 2 Z 2 VwGG belastet.
Schlagworte
Behördenorganisation Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Organhandlungen sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070059.X01Im RIS seit
18.10.2002