RS Vwgh 2002/7/25 2002/07/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Ämter der Landesregierungen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AWG 1990 §32 Abs1;
AWG Tir 1990 §27 Abs6;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art15;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/07/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/03/0233 E 3. Juli 1991 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck im ersten Satz)

Stammrechtssatz

Es ist zulässig, wenn zwei in getrennten Vollzugsbereichen tätig werdende Behörden (zB der Landeshauptmann bei Übertretungen nach dem KFG und die Landesregierung bei Übertretungen nach der StVO) mit in einer gemeinsamen Ausfertigung enthaltenen Bescheiden über die Berufung absprechen. Nur dann, wenn sich aus der gemeinsamen Ausfertigung nicht entnehmen läßt, welche Behörde über welche Übertretung tatsächlich in zweiter Instanz entschieden hat, ist ein solcher Bescheid mit Rechtswidrigkeit gem

§ 42 Abs 2 Z 2 VwGG belastet.

Schlagworte

Behördenorganisation Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Organhandlungen sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070059.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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