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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß §23 Abs7 FremdenG 1997 aufgrund einer Mitteilung des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, gemäß §14 Abs4 AsylG 1997 ungeachtet des §28 Abs5 FremdenG 1997 wegen Eintrittes eines Endigungsgrundes iSd Art1 Abschnitt C Genfer Flüchtlingskonvention von Amts wegen ein Niederlassungsnachweis erteilt wurde.
Der Antragsteller hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihm bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Dies insbesondere, als ihm mit dem angefochtenen Bescheid ein Niederlassungsnachweis iSd §23 Abs7 FremdenG 1997 erteilt wurde. Mit dem bloßen Hinweis auf drohende unmenschliche Behandlung in seinem Heimatland Rumänien ist er seiner Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht in ausreichender Weise nachgekommen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1786.2003Dokumentnummer
JFR_09959594_03B01786_01