RS Vwgh 2002/7/25 2001/07/0008

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §4 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0067 E 15. November 2001 RS 3 (hier nur erster Satz betreffend einen auf § 10 Abs 2 ALSAG 1989 idF 1998/I/151 gestützten Bescheid)

Stammrechtssatz

Die in der Begründung eines auf § 4 Abs 3 AWG 1990 gestützten Bescheides enthaltenen, für die Aufhebung tragenden Gründe binden in einem allfälligen fortgesetzten Verfahren die Unterbehörde. Entspricht ein solches tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz, dann hat das dieselbe Konsequenz wie bei Bescheiden, die auf § 66 Abs. 2 AVG gestützt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des Behebungsbescheides.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070008.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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