RS Vwgh 2002/7/25 98/07/0073

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die rechtliche Konsequenz der Rechtsanschauung, dass ein Parteiwechsel im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren nicht möglich ist (Hinweis E 11.7.1996, 93/07/0173), kann nicht darin bestehen, dass es bei einer erstinstanzlich verfehlterweise unterlassenen Übung und Begründung eines gebotenen Auswahlermessens zu bleiben habe, sondern nur darin, dass ein solches erstinstanzliches Versäumnis mangels Möglichkeit einer erstmaligen Heranziehung einer Person als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages im Berufungsverfahren die Berufungsbehörde zwangsläufig dazu veranlassen muss, einen aus dem dargestellten Grund fehlerhaften erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Auftrag zu beheben, um der Erstbehörde damit die Möglichkeit zu eröffnen, die Frage der Ermessensübung in der Auswahl des oder der Adressaten des wasserpolizeilichen Auftrages zu lösen und zu begründen (Hinweis E 29.6.2000, 99/07/0114).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessen Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070073.X06

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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