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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die rechtliche Konsequenz der Rechtsanschauung, dass ein Parteiwechsel im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren nicht möglich ist (Hinweis E 11.7.1996, 93/07/0173), kann nicht darin bestehen, dass es bei einer erstinstanzlich verfehlterweise unterlassenen Übung und Begründung eines gebotenen Auswahlermessens zu bleiben habe, sondern nur darin, dass ein solches erstinstanzliches Versäumnis mangels Möglichkeit einer erstmaligen Heranziehung einer Person als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages im Berufungsverfahren die Berufungsbehörde zwangsläufig dazu veranlassen muss, einen aus dem dargestellten Grund fehlerhaften erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Auftrag zu beheben, um der Erstbehörde damit die Möglichkeit zu eröffnen, die Frage der Ermessensübung in der Auswahl des oder der Adressaten des wasserpolizeilichen Auftrages zu lösen und zu begründen (Hinweis E 29.6.2000, 99/07/0114).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessen WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070073.X06Im RIS seit
18.10.2002