RS Vfgh 2004/4/15 B433/04

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Veröffentlicht am 15.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Tierschutz

Rechtssatz

Keine Folge

Der bekämpfte Bescheid, mit welchem der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Stmk NutztierhaltungsV, LGBl 24/1996 idF LGBl 123/2002, abgewiesen wurde, ist keinem "Vollzug" zugänglich: die sich aus dem Fehlen der beantragten Ausnahmegenehmigung ergebende Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft würde auch im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Änderung erfahren.

Entscheidungstexte

  • B 433/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.04.2004 B 433/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B433.2004

Dokumentnummer

JFR_09959585_04B00433_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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