RS Vwgh 2002/7/25 2001/07/0069

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32;
WRG 1959 §4;
WRG 1959 §60;

Rechtssatz

Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass gegenüber dem öffentlichen Wassergut kein Zwangsrecht eingeräumt werden könne, weil öffentliches Wassergut dem 6. Abschnitt des WRG 1959 (§§ 60 ff legcit) nicht unterliege. Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein (Hinweis E 30.1.2001, 2000/05/0284). (Hier: Die mitbeteiligte Partei, eine Gebietskörperschaft, vertrat den Standpunkt, ihr gegenüber dürfe kein Zwangsrecht eingeräumt werden, weil die Bestimmungen des § 4 WRG 1959 denjenigen der §§ 60 ff vorgingen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070069.X03

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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