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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32;Rechtssatz
Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass gegenüber dem öffentlichen Wassergut kein Zwangsrecht eingeräumt werden könne, weil öffentliches Wassergut dem 6. Abschnitt des WRG 1959 (§§ 60 ff legcit) nicht unterliege. Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein (Hinweis E 30.1.2001, 2000/05/0284). (Hier: Die mitbeteiligte Partei, eine Gebietskörperschaft, vertrat den Standpunkt, ihr gegenüber dürfe kein Zwangsrecht eingeräumt werden, weil die Bestimmungen des § 4 WRG 1959 denjenigen der §§ 60 ff vorgingen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070069.X03Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018