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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art129a Abs1 Z1;Rechtssatz
Den Erläuterungen zur VStG-Nov 1990, BGBl. Nr. 358 (1090 Blg NR 17. GP), mit der die Bestimmungen des B-VG über die unabhängigen Verwaltungssenate in das VStG umgesetzt wurden, ist zu entnehmen, dass nach der Auffassung des Gesetzgebers der VStG-Novelle dem unabhängigen Verwaltungssenat dort keine Zuständigkeit zukommen soll, wo eine Berufungsbehörde in Strafsachen auf Grund einer älteren verfassungsgesetzlichen Vorschrift eingesetzt ist. Nun handelt es sich allerdings bei diesen Erläuterungen um die Materialien zur VStG-Novelle 1990, nicht aber um jene zur B-VG-Novelle 1988, mit der Art. 129a B-VG in die Bundesverfassung eingefügt wurde. Diese Erläuterungen bringen daher nicht den Willen des Verfassungsgesetzgebers zum Ausdruck. Sie beruhen allerdings auf einem - wenngleich nicht uneingeschränkten - Auslegungsgrundsatz, nämlich der Regel "lex posterior generalis non derogat legi priori speciali".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070050.X03Im RIS seit
07.11.2002