RS Vwgh 2002/7/25 2002/07/0050

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z1;
VStGNov 1990;
VwRallg;

Rechtssatz

Den Erläuterungen zur VStG-Nov 1990, BGBl. Nr. 358 (1090 Blg NR 17. GP), mit der die Bestimmungen des B-VG über die unabhängigen Verwaltungssenate in das VStG umgesetzt wurden, ist zu entnehmen, dass nach der Auffassung des Gesetzgebers der VStG-Novelle dem unabhängigen Verwaltungssenat dort keine Zuständigkeit zukommen soll, wo eine Berufungsbehörde in Strafsachen auf Grund einer älteren verfassungsgesetzlichen Vorschrift eingesetzt ist. Nun handelt es sich allerdings bei diesen Erläuterungen um die Materialien zur VStG-Novelle 1990, nicht aber um jene zur B-VG-Novelle 1988, mit der Art. 129a B-VG in die Bundesverfassung eingefügt wurde. Diese Erläuterungen bringen daher nicht den Willen des Verfassungsgesetzgebers zum Ausdruck. Sie beruhen allerdings auf einem - wenngleich nicht uneingeschränkten - Auslegungsgrundsatz, nämlich der Regel "lex posterior generalis non derogat legi priori speciali".

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070050.X03

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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