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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art129a Abs1 Z1;Rechtssatz
Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG nimmt zum einen Finanzstrafsachen des Bundes von der Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate aus und weist ihnen im Übrigen nur eine Zuständigkeit "in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" zu, verwendet aber nicht den Ausdruck "in ALLEN Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen". Das lässt eine Deutung zu, dass Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG zwar jedenfalls Finanzstrafsachen des Bundes von der Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate ausschließen will, ohne dass gleichzeitig eine Entscheidung darüber getroffen ist, ob zwingend alle übrigen Verwaltungsstrafangelegenheiten den unabhängigen Verwaltungssenaten zugewiesen werden sollten. Der Wortlaut des Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG lässt also mehrere Deutungen zu. Dass dieser Wortlaut in legistischer Hinsicht verunglückt ist, hat die Literatur in anderem Zusammenhang schon mehrfach hervorgehoben. Eine bloße Wortinterpretation führt daher zu keinem zuverlässigen Ergebnis.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070050.X04Im RIS seit
07.11.2002