RS Vwgh 2002/7/25 2002/07/0050

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG nimmt zum einen Finanzstrafsachen des Bundes von der Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate aus und weist ihnen im Übrigen nur eine Zuständigkeit "in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" zu, verwendet aber nicht den Ausdruck "in ALLEN Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen". Das lässt eine Deutung zu, dass Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG zwar jedenfalls Finanzstrafsachen des Bundes von der Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate ausschließen will, ohne dass gleichzeitig eine Entscheidung darüber getroffen ist, ob zwingend alle übrigen Verwaltungsstrafangelegenheiten den unabhängigen Verwaltungssenaten zugewiesen werden sollten. Der Wortlaut des Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG lässt also mehrere Deutungen zu. Dass dieser Wortlaut in legistischer Hinsicht verunglückt ist, hat die Literatur in anderem Zusammenhang schon mehrfach hervorgehoben. Eine bloße Wortinterpretation führt daher zu keinem zuverlässigen Ergebnis.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070050.X04

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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