RS Vwgh 2002/7/25 2001/07/0069

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §16;

Rechtssatz

Für das Vorliegen eines Widerstreits nach § 16 WRG 1959 ist es notwendig, dass Projektsgegenstand der geplanten Wasserbenutzungsanlage die Beschränkung eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070069.X07

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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