RS Vfgh 2004/4/16 B469/04

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Geldstrafe von € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage).

Es fehlen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, die erkennen ließen, weshalb für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage nicht nachgekommen ist, war dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung aller berührten Interessen nicht möglich.

Verweis auf die mit §54b Abs3 VStG eingeräumte Möglichkeit, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, sowie auf §53b Abs2 VStG.

Entscheidungstexte

  • B 469/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.04.2004 B 469/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B469.2004

Dokumentnummer

JFR_09959584_04B00469_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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