RS Vwgh 2002/7/25 2002/07/0002

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

E1E
E3L E15103030
E3R E15103030
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

11997E234 EG Art234;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2A;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2B;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art3 Abs5;
31975L0442 Abfallrahmen-RL;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art7 Abs4 lita Spstr1;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art7 Abs4 lita Spstr5;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV;
61980CJ0169 Gondrand Freres VORAB;
62000CJ0006 ASA Abfall Service VORAB;
AWG 1990;
VwGG §38a;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2002/0003 * EuGH-Zahl: C-291/02 * Übersendung der EuGH-Entscheidung durch Kanzler des EuGHEuGH 62000CJ0228 13. Februar 2003 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2003/07/0033 E 20. März 2003 VwSlg 16045 A/2003

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Weisen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 259/93/EWG zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft und der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle hinsichtlich der Frage, ob eine geplante Verbringung von Abfällen dem Verwertungsverfahren R1 des Anhanges II B oder dem Beseitigungsverfahren D10 des Anhanges II A der Richtlinie 75/442/EWG zuzuordnen ist, jenes Maß an Klarheit und Eindeutigkeit auf, das es den jeweils Betroffenen (Privaten wie Mitgliedstaaten) erlaubt, die jeweiligen Rechtsfolgen ihres Verhaltens abzuschätzen oder sind die genannten Bestimmungen wegen mangelnder Bestimmtheit und daraus resultierender Unvollziehbarkeit ungültig?

2. Ist für die Zuordnung einer Abfallbehandlungsmaßnahme zum Verwertungsverfahren R1 (Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung) des Anhanges II B der Richtlinie 75/442/EWG allein entscheidend, ob der Abfall zur Gänze zur Energieerzeugung (Energienutzung) Verwendung findet und die gewonnene Energie auch tatsächlich genutzt wird?

3. Ist es zulässig, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort bei der Frage, ob eine geplante Abfallverbringung dem Verwertungsverfahren R1 oder dem Beseitigungsverfahren D10 zuzuordnen ist, von folgenden Kriterien ausgeht:

a)

Gefahrenminderung

b)

Schonung von Rohstoff-Ressourcen

c)

Schonung von Energieressourcen

d)

Schonung von Deponieraum

e)

Ökologische Zweckmäßigkeit des Verfahrens

f)

Ökonomische Zweckmäßigkeit des Verfahrens

              4.              Trifft folgende Aussage zu:

Nicht jede Verbrennung mit Energienutzung ist eine Verwertung im Sinne des Verfahrens R1. Das Verfahren R1 bezieht sich nicht alleine auf die Nutzung der frei gesetzten Verbrennungswärme, sondern fordert einen Einsatz als Brennstoff. Ein Brennstoff ist dadurch charakterisiert, dass er bestimmte Kriterien hinsichtlich Heizwert, Schadstoffgehalt und Abbrandgeschwindigkeit erfüllt und ausreichende Homogenität in Bezug auf diese Eigenschaften aufweist, um den Verbrennungsvorgang steuern zu können. Abfälle, die diese Kriterien nicht erfüllen können, d.h. die keinen ausreichenden Heizwert besitzen oder deren Zusammensetzung derart schwankt, dass keine ausreichende Regelbarkeit der Verbrennung (in konventionellen Verbrennungsanlagen) vorliegt oder die derart mit Schadstoffen belastet sind, dass ihre Verbrennung zu unzulässigen Emissionen führt, können per se keiner Verwertung entsprechend R1 zugeführt werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000CJ0006 ASA Abfall Service VORAB
EuGH 61980CJ0169 Gondrand Freres VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070002.X01

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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