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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §15;Rechtssatz
§ 20 Krnt GSLG 1998 berechtigt die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen, Grundstücke auch gegen den Willen des Eigentümers oder Besitzers zu betreten und die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen. Eine andere Deutung dieser Vorschrift würde sie weit gehend ihres Sinnes berauben. Das Betreten von Grundstücken und die Durchführung von Arbeiten entgegen einer "Untersagung" durch den Grundeigentümer oder Besitzer kann daher für die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen keinerlei rechtliche Folgen nach sich ziehen. Die bloße Untersagung ist wirkungslos. Dies gilt umso mehr für eine bloße Untersagung durch eine dritte Person, die keinerlei Verfügungsmacht über die Grundstücke hat. Anders wäre es, wenn die Untersagung unter Umständen abgegeben würde, die eine (rechtswidrige) Durchsetzung dieser Untersagung befürchten ließen, wie etwa Drohungen, sodass den Organen der Agrarbehörde die Durchführung der Arbeiten entgegen dem erklärten Willen des Untersagenden unzumutbar wäre. (Dazu fehlten aber im vorliegenden Fall Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dessen Begründung daher nicht ausreichte, um darzutun, dass die Untersagung durch den Bf ein "Hindern" iSd § 20 Krnt GSLG 1998 war.)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070050.X10Im RIS seit
07.11.2002