RS Vwgh 2002/7/25 2002/07/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2002
beobachten
merken

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §15;
GSLG Krnt 1969 §20;
GSLG Krnt 1998 §22 Abs1 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

§ 20 Krnt GSLG 1998 berechtigt die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen, Grundstücke auch gegen den Willen des Eigentümers oder Besitzers zu betreten und die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen. Eine andere Deutung dieser Vorschrift würde sie weit gehend ihres Sinnes berauben. Das Betreten von Grundstücken und die Durchführung von Arbeiten entgegen einer "Untersagung" durch den Grundeigentümer oder Besitzer kann daher für die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen keinerlei rechtliche Folgen nach sich ziehen. Die bloße Untersagung ist wirkungslos. Dies gilt umso mehr für eine bloße Untersagung durch eine dritte Person, die keinerlei Verfügungsmacht über die Grundstücke hat. Anders wäre es, wenn die Untersagung unter Umständen abgegeben würde, die eine (rechtswidrige) Durchsetzung dieser Untersagung befürchten ließen, wie etwa Drohungen, sodass den Organen der Agrarbehörde die Durchführung der Arbeiten entgegen dem erklärten Willen des Untersagenden unzumutbar wäre. (Dazu fehlten aber im vorliegenden Fall Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dessen Begründung daher nicht ausreichte, um darzutun, dass die Untersagung durch den Bf ein "Hindern" iSd § 20 Krnt GSLG 1998 war.)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070050.X10

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten