Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AAEV 1996;Rechtssatz
Vom Anwendungsbereich der auf Grund der Bestimmung des § 33b Abs. 3 bis 5 WRG 1959 idF 1997/I/074 erlassenen Verordnungen werden in ein Fließgewässer eingeleitete Gewässer nicht nach dem Kriterium einer "Nähe" des die Einleitung bedingenden Zweckes zum Regelungsgegenstand einer solchen Verordnung erfasst, sondern vielmehr nach Maßgabe der in diesen Verordnungen getroffenen Begriffsbestimmungen. Erfüllen eingeleitete Wässer die den Anwendungsbereich einer Verordnung regelnde Verordnungsvorschrift, dann kommt es für die Frage einer Anwendbarkeit der Verordnung auf die eingeleiteten Wässer auf den Zweck der die Einleitung erfordernden Maßnahme nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070150.X02Im RIS seit
18.10.2002