RS Vwgh 2002/7/25 98/07/0150

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AAEV 1996;
WRG 1959 §33b Abs10 lita idF 1997/I/074;
WRG 1959 §33b Abs3 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §33b Abs4 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §33b Abs5 idF 1997/I/074;

Rechtssatz

Vom Anwendungsbereich der auf Grund der Bestimmung des § 33b Abs. 3 bis 5 WRG 1959 idF 1997/I/074 erlassenen Verordnungen werden in ein Fließgewässer eingeleitete Gewässer nicht nach dem Kriterium einer "Nähe" des die Einleitung bedingenden Zweckes zum Regelungsgegenstand einer solchen Verordnung erfasst, sondern vielmehr nach Maßgabe der in diesen Verordnungen getroffenen Begriffsbestimmungen. Erfüllen eingeleitete Wässer die den Anwendungsbereich einer Verordnung regelnde Verordnungsvorschrift, dann kommt es für die Frage einer Anwendbarkeit der Verordnung auf die eingeleiteten Wässer auf den Zweck der die Einleitung erfordernden Maßnahme nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070150.X02

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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