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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Nach § 63 lit. b WRG 1959 ist zu Gunsten der aufgezählten Schutzgüter die "Erforderlichkeit", also der Bedarf nach der Anlage, zu hinterfragen und bejahendenfalls eine Interessensabwägung vorzunehmen (Hinweis E 12.3.1993, 92/07/0060; E 30.6.1992, 89/07/0143; E 19.4.1994, 91/07/0135). Es muss daher - bevor in die Interessenabwägung einzugehen ist - das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden. Unter Bedarf ist begrifflich ein Mangel zu verstehen, der vernünftigerweise nicht anzunehmen ist, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (Hinweis E 29.4.1954, 3055/52; E 21.2.2002, 2001/07/0168). (Hier wurd das Fehlen eines Bedarfs damit begründet, dass die über die verfahrensgegenständliche Kanalanlage zu entsorgenden Objekte im Anschlussbereich der rechtskräftig bewilligten und bereits errichteten Abwasserbehandlungsanlage einer Gemeinde liegen, der Anschluss kurzfristig hergestellt werden könnte und ihnen gegenüber bereits rechtskräftige Anschlussverpflichtungsbescheide bestehen. Wegen des Bestehens dieser anderen Möglichkeit (bzw. Verpflichtung) der Abwasserentsorgung der von der Bfin umfassten Objekte kann vom Nichtvorliegen eines Mangelzustandes ausgegangen und damit nachvollziehbar und rechtlich schlüssig der Bedarf an der Einräumung des Zwangsrechts verneint werden.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ErforderlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070069.X04Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018