Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Das Aufwandersatzbegehren des als mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftretenden Grundeigentümers ist dann abzuweisen, wenn sich eine durch einen Anfechtungserfolg bewirkte Berührung seiner Rechte im Sinne des § 21 Abs. 1 WRG 1959 auf einen aufrecht gebliebenen wasserpolizeilichen Alternativauftrag von vornherein nicht beziehen konnte (Hinweis E 29.6.1995, 93/07/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070095.X05Im RIS seit
18.10.2002