RS Vwgh 2002/7/25 98/07/0095

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §48 Abs3;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §21 Abs1;

Rechtssatz

Das Aufwandersatzbegehren des als mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftretenden Grundeigentümers ist dann abzuweisen, wenn sich eine durch einen Anfechtungserfolg bewirkte Berührung seiner Rechte im Sinne des § 21 Abs. 1 WRG 1959 auf einen aufrecht gebliebenen wasserpolizeilichen Alternativauftrag von vornherein nicht beziehen konnte (Hinweis E 29.6.1995, 93/07/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070095.X05

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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