RS Vfgh 2004/4/19 B360/04

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Veröffentlicht am 19.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Ärzte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste gemäß §136 Abs1 Z1 und Z2 und Abs2 Z1 iVm §139 Abs1 Z4 und Abs4 ÄrzteG 1998.

Nach §85 Abs2 VfGG kommt es darauf an, dass dem Beschwerdeführer selbst - und nicht etwaigen Dritten - ein unverhältnismäßiger Nachteil droht, weshalb die Argumentation, dass "insbesonders Dritte Schäden zu gewärtigen [hätten], die auch bei einem allenfalls später aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr gut zu machen sind", ins Leere geht.

Der Beschwerdeführer hat es aber auch unterlassen, einen unverhältnismäßigen Nachteil für seine Person ins Treffen zu führen. Mit dem Vorbringen, dass "öffentliche Interessen am sofortigen Vollzug des in Beschwerde gezogenen Bescheides […] nicht erkennbar [sind] und […] unverhältnismäßig zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Disziplinarvergehen [wären]", vermag er einen solchen nicht darzutun.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B360.2004

Dokumentnummer

JFR_09959581_04B00360_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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