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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste gemäß §136 Abs1 Z1 und Z2 und Abs2 Z1 iVm §139 Abs1 Z4 und Abs4 ÄrzteG 1998.
Nach §85 Abs2 VfGG kommt es darauf an, dass dem Beschwerdeführer selbst - und nicht etwaigen Dritten - ein unverhältnismäßiger Nachteil droht, weshalb die Argumentation, dass "insbesonders Dritte Schäden zu gewärtigen [hätten], die auch bei einem allenfalls später aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr gut zu machen sind", ins Leere geht.
Der Beschwerdeführer hat es aber auch unterlassen, einen unverhältnismäßigen Nachteil für seine Person ins Treffen zu führen. Mit dem Vorbringen, dass "öffentliche Interessen am sofortigen Vollzug des in Beschwerde gezogenen Bescheides […] nicht erkennbar [sind] und […] unverhältnismäßig zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Disziplinarvergehen [wären]", vermag er einen solchen nicht darzutun.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B360.2004Dokumentnummer
JFR_09959581_04B00360_01