RS Vwgh 2002/7/25 98/07/0095

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;

Rechtssatz

Zum einen ergehen wasserrechtliche Alternativaufträge nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 in einem Verfahren, welches allein die Rechtsbeziehungen zwischen der Behörde und dem Adressaten eines solchen Auftrages gestaltet und in dem dritten Personen keine Parteistellung zukommt (Hinweis E 29. Juni 1995, 93/07/0051), was zum anderen bereits grundsätzlich für ein Verfahren zur Erteilung eines von Amts wegen erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages gilt (Hinweis E 23. April 1998, 98/07/0041).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070095.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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