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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein Anspruch auf gesonderten Abspruch über nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Behörde erster Instanz erstattete Einwendungen bzw. auf Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens kommt einer übergangenen Partei, die alle ihre Einwendungen nachträglich in der Berufung erheben kann, nicht zu (Hinweis E 19.12.1996, 96/06/0250).
Schlagworte
Übergangene ParteiParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070037.X13Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012