RS Vwgh 2002/7/25 2001/07/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Anspruch auf gesonderten Abspruch über nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Behörde erster Instanz erstattete Einwendungen bzw. auf Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens kommt einer übergangenen Partei, die alle ihre Einwendungen nachträglich in der Berufung erheben kann, nicht zu (Hinweis E 19.12.1996, 96/06/0250).

Schlagworte

Übergangene ParteiParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070037.X13

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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