RS Vwgh 2002/7/25 2002/07/0059

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §66 Abs4;
AWG 1990 §32 Abs1;
AWG Tir 1990 §27 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/07/0085

Rechtssatz

Wenn in einem Verfahren betreffend Aufträge nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz eine Aussage darüber, worüber der Landeshauptmann von Tirol als Berufungsbehörde bzw. die Tiroler Landesregierung als Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid entschieden hat, dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden kann und auch der Begründung des angefochtenen Bescheides eine klare Trennung der faktischen und rechtlichen Überlegungen der jeweiligen Berufungsbehörde zur Berufungsentscheidung nach dem AWG 1990 bzw. zu derjenigen nach dem Tir AWG 1990 nicht zu entnehmen ist, sondern vielmehr verschiedene, ineinander verflochtene Argumentationslinien einerseits zum AWG 1990, andererseits zum Tir AWG 1990 ausgeführt werden, ohne dass eine Zuordnung dieser Überlegungen zu einer der entscheidenden Behörden erfolgt und somit beide Behörden über die dem Bf aufgetragenen Verpflichtungen nach dem AWG 1990 bzw. dem Tir AWG 1990 entschieden haben, haben sie Zuständigkeiten für sich in Anspruch genommen, die nicht in ihre Kompetenz fallen und somit wechselseitig unzuständig abgesprochen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070059.X02

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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