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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1 Abs3;Rechtssatz
§ 2 Abs. 2 AWG 1990 trifft nur eine Regelung darüber, dass bei Zutreffen von dort genannten Voraussetzungen jedenfalls der objektive Abfallbegriff nicht erfüllt ist, enthält aber keine abschließende Regelung solcher Fälle. In Fällen, auf die § 2 Abs. 2 AWG 1990 nicht zutrifft, ist daher trotzdem zu prüfen, ob die Erfassung und Behandlung einer Sache als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070043.X05Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015