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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §1 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0113 E 24. Oktober 1995 VwSlg 14353 A/1995 RS 4 (Hier ohne den letzten Satz; wobei dem vorliegenden Projekt die Absicht einer längerfristigen oder auf Dauer angelegten Deponierung gefährlicher Abfälle gerade nicht zu entnehmen ist. Gefährliche Abfälle sollten im Gefahrstofflager (Lager für Problemstoffe und gefährliche Abfälle) einer geordneten Zwischenlagerung, nicht aber einer Deponierung, zugeführt werden, weshalb unter diesem Aspekt eine Bewilligungspflicht nach UVP-G 1993 nicht zu erblicken war.)Stammrechtssatz
Das AWG 1990 verwendet sowohl den Begriff "Ablagern" und "Ablagerung" (§ 1 Abs 1 Z 4, § 1 Abs 2 Z 3, § 2 Abs 10, § 2 Abs 11, § 12 Abs 3, § 15, § 17) als auch "Lagern" und "Lagerung" (§ 1 Abs 3, § 28 ua), ohne diese Begriffe näher zu definieren. Aus dem Wortsinn wie auch aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff "Ablagern" verwendet wird, läßt sich jedoch ableiten, daß eine Ablagerung dann vorliegt, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt; einer Lagerung ist immanent, daß die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder entfernt werden. Eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, läßt sich dem AWG 1990 nicht entnehmen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070255.X02Im RIS seit
18.10.2002