RS Vwgh 2002/7/25 2000/07/0255

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs1 Z4;
AWG 1990 §1 Abs2 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §12 Abs3;
AWG 1990 §15;
AWG 1990 §17;
AWG 1990 §2 Abs10;
AWG 1990 §2 Abs11;
AWG 1990 §28;
AWG 1990 §29;
AWG 1990 §32 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0113 E 24. Oktober 1995 VwSlg 14353 A/1995 RS 4 (Hier ohne den letzten Satz; wobei dem vorliegenden Projekt die Absicht einer längerfristigen oder auf Dauer angelegten Deponierung gefährlicher Abfälle gerade nicht zu entnehmen ist. Gefährliche Abfälle sollten im Gefahrstofflager (Lager für Problemstoffe und gefährliche Abfälle) einer geordneten Zwischenlagerung, nicht aber einer Deponierung, zugeführt werden, weshalb unter diesem Aspekt eine Bewilligungspflicht nach UVP-G 1993 nicht zu erblicken war.)

Stammrechtssatz

Das AWG 1990 verwendet sowohl den Begriff "Ablagern" und "Ablagerung" (§ 1 Abs 1 Z 4, § 1 Abs 2 Z 3, § 2 Abs 10, § 2 Abs 11, § 12 Abs 3, § 15, § 17) als auch "Lagern" und "Lagerung" (§ 1 Abs 3, § 28 ua), ohne diese Begriffe näher zu definieren. Aus dem Wortsinn wie auch aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff "Ablagern" verwendet wird, läßt sich jedoch ableiten, daß eine Ablagerung dann vorliegt, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt; einer Lagerung ist immanent, daß die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder entfernt werden. Eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, läßt sich dem AWG 1990 nicht entnehmen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070255.X02

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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