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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art12 Abs2;Rechtssatz
Art. 12 Abs. 2 B-VG enthält auf Grund des umfassenden, auch Verwaltungsstrafsachen einschließenden Begriffes der "Bodenreform" - wie Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG - Bestimmungen über die Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen, stellt aber gegenüber der letzt genannten Verfassungsbestimmung die spezielle Verfassungsvorschrift dar, da sie auf ein bestimmtes Gebiet, nämlich die Bodenreform, zugeschnitten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070050.X02Im RIS seit
07.11.2002